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.COM.SE ab sofort verfügbar bei HEXONET

CentralNIC hat die Endung .COM.SE freigegeben.

  • Reseller:  19.04* (netto: 16.00) USD pro Domain/Jahr
  • Premium: 16.66* (netto: 14.00) USD pro Domain/Jahr
  • Platinum: 14.88* (netto: 12.50) USD pro Domain/Jahr

 

.भारत bald verfügbar

Am 10. November 2014, 10:00 UTC wird HEXONET die Vorregistrierung für die Endung .भारत starten. Es handelt sich dabei um die IDN (Internationalized Domain Name) schreibweise von der Devanagari Schrift und wird folgende 8 Sprachen unterstützen - Hindi, Bodo(Boro), Dogri, Konkani, Maithili, Marathi, Nepali und Sindhi-Devanagari

Go-Live Info:

 

.ES Policy Änderungen

Ab dem 1. November 2014 müssen spanische Registranten von .ES Domains zusätzliche Informationen bei einer Registrerung angeben.

X-ES-ACCEPT-INDIVIDUAL-REGISTRATION-TAC = 0 | 1 (NOTWENDIG ab 1. 2014 für natürliche Personen)
X-ES-REGISTRANT-FORM-JURIDICA = 1 | 39 | 47 | ..... | 877 | ... (OPTIONAL)

Zusätzlich zu den neuen Parametern werden die bereits vorhandene Parameter zwingend erforderlich. Dies gilt ab dem 1. November 2014 für Neuregistrierungen (AddDomain) und Inhaberänderungen (TradeDomain) von .ES Domains:

X-ES-REGISTRANT-TIPO-IDENTIFICACION = 0 |  1 | 3 (NOTWENDIG ab 1. November 2014)
X-ES-REGISTRANT-IDENTIFICACION = A123456B (NOTWENDIG ab 1. November 2014) 

X-ES-ADMIN-TIPO-IDENTIFICACION = 0 |  1 | 3 (NOTWENDIG ab 1. November 2014) 
X-ES-ADMIN-IDENTIFICACION = 123456A (NOTWENDIG ab 1. November 2014) 

Details finden Sie in unserem Wiki unter: https://wiki.hexonet.net/index.php/ES

 

.SE Preiserhöhung ab 1. Januar 2015

Registry.SE (IIS.SE) hat für den 1. Januar 2015 eine Preiserhöhung für .SE Domains angekündigt. 

HEXONET empfiehlt eine Verlängerung Ihrer Domains vor der Preiserhöhung durchzuführen. Die Preiserhöhung wird 1:1 an die Reseller weitergegeben und enthält keine extra Margen.

 

.NET Preiserhöhung ab 1. Februar 2015

VeriSign hat für den 1. Februar 2015 eine Preiserhöhung für .NET Domains angekündigt.

Wir empfehlen die Verlängerung Ihrer Domains noch vor der Preiserhöhung. Verlängerungen sind zwischen 1 und 9 Jahren möglich. So profitieren Sie noch vom günstigeren Preis.

 

Gastbeitrag des Rechtsanwaltes Hagen Hild

LG Arnsberg - Unkenntnis von eigener Domaininhaberschaft schützt nicht vor Haftung

Registriert eine Person eine Domain in Kenntnis von fremden Rechten am Domainnamen, so kann dies zu einem Freigabeanspruch des Rechteinhabers gegen den Domaininhaber führen. Doch was passiert, wenn der Domaininhaber gar nicht weiß, dass er Inhaber einer bestimmten Domain ist? Ob in einem solchen Fall Ansprüche gegen den Domaininhaber geltend gemacht werden können, hatte das LG Arnsberg zu entscheiden.

Was ist passiert?

Der Betreiber einer Gastronomie beauftragte eine Web-Agentur mit der Erstellung einer Webseite samt Registrierung einer entsprechenden Domain, die dem Namen der Gastronomie entsprach. Der Inhaber der Web-Agentur registrierte daraufhin die Domain, jedoch nicht auf den Namen des Gastronomieinhabers, sondern auf den Namen seiner eigenen Tochter. Hintergrund war, dass sich der Inhaber der Web-Agentur auf diese Weise Ansprüche gegenüber seinem Kunden sichern wollte, so in etwa, wenn dieser seine Rechnungen nicht begleichen würde.

Als der Betreiber der Gastronomie nach Abschluss des Auftrags auf die Domaininhaberschaft der Tochter aufmerksam wurde, verlangte er Herausgabe der Domain gegenüber dem Inhaber der Webagentur. Dieser kam diesem Wunsch aber nicht nach mit der Begründung, dass der Inhaber der Gastronomie einzelne Rechnungen noch nicht beglichen hatte.

Der Gastronomie-Inhaber forderte daraufhin die Tochter als tatsächliche Inhaberin der Domain zur Herausgabe der Domain im Wege einer Abmahnung und Begleichung der hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 745.- Euro auf. Dem kam die Tochter jedoch nicht nach, mit der Begründung, dass zum einen mit dem Gastronomie-Betreiber keinerlei vertragliche Verhältnisse bestünden, zum anderen sie von ihrer eigenen Domaininhaberschaft gar nichts wusste.

Daraufhin erhob der Inhaber der Gastronomie Klage gegen die Tochter auf Freigabe der Domain und Begleichung der ihm entstandenen Kosten. Noch bevor die Klage der Tochter zugestellt wurde, übersandte die Beklagte die Auth-Codes für die Übertragung der Domain. Da dem Kläger durch die Abmahnung bereits Rechtsanwaltskosten entstanden waren, wollte er diese ihm entstandenen Kosten ersetzt bekommen, auch wenn der Freigabeanspruch sich bereits erledigt hatte.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Arnsberg entschied Mitte August 2014 (Urteil vom 11.08.2014), dass gegenüber der Tochter als Domaininhaberin ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht.

Begründet wurde dies damit, dass im Zeitpunkt der Abmahnung der in der Abmahnung geltend gemachte Anspruch auf Freigabe der streitbefangenen Domain berechtigt war. Der Freigabeanspruch ergibt sich aus dem Namensrecht gemäß § 12 BGB. Dieses Recht habe die Beklagte mit einer Namensanmaßung allein durch ihre Inhaberschaft an der streitbefangenen Domain verletzt. Der Name wurde unbefugt genutzt, dadurch ist es zu einer Zuordnungsverwirrung gekommen und die schutzwürdigen Interessen des Klägers sind verletzt worden.

Das Namensrecht wird durch eine Internetdomain verletzt, wenn diese mit dem Namen identisch ist oder aus diesem hergeleitet wird. Dies war der Fall, da in der Domain der Name des klägerischen Unternehmens identisch verwendet wurde. Bereits die Registrierung der Domain führt dabei zu einem unbefugten Namensgebrauch.

Die Zuordnungsverwirrung wird dabei allein durch den Gebrauch des fremden Namens als Domain indiziert. Domaininhaber und Rechteinhaber müssen gerade nicht in derselben Branche eine Tätigkeit ausüben. Insbesondere ist für den Anspruch aus § 12 BGB nicht erforderlich, dass die Beklagte die Domain im geschäftlichen Verkehr genutzt hat. Schließlich erfolgte die Nutzung der Domain auch unbefugt, da der Beklagten - mangels eigenen Vortrags - kein eigenes Recht am Domainnamen zustand. Vielmehr kam es zu einer Interessenverletzung des Klägers, weil der Kläger durch die Sperrwirkung der Domainregistrierung von der Nutzung ausgeschlossen wurde.

Die fehlende Kenntnis der Domaininhaberin von ihrer eigenen Stellung als Domaininhaber konnte der Domaininhaberin ebenfalls nicht weiterhelfen. Der Anspruch aus § 12 BGB wird verschuldensunabhängig gewährt, setzt also gerade keine Kenntnis von der Stellung als Domaininhaber voraus. Vielmehr genügt die bloße Inhaberschaft an der streitgegenständlichen Domain.

Etwaige Gegenansprüche des Betreibers der Webagentur konnten den Anspruch des Klägers ebenfalls nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere deswegen, weil zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens gar kein Vertragsverhältnis bestand und die Beklagte auch in keiner Beziehung zur Webagentur stand, die es ihr ermöglicht hätte, vertragliche Ansprüche gegenüber dem Kläger geltend zu machen.

Die vollständige Urteilsbesprechung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile_2135/11-08-2014-lg-arnsberg-unkenntnis-voneigener-domaininhaberschaft-schuetzt-nicht-vor-anspruechen.html

Den Volltext der Entscheidung finden Sie unter http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile_2135/11-08-2014-lg-arnsberg.html

Rechtsanwalt Hagen Hild
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz